Allgemeine Geschäftsbedingungen Verlag

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verlag)

für die Veröffentlichung von Anzeigen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der ME2BE MEDIEN GmbH, Feldscheide 2, 24814 Sehestedt (nachfolgend „ME2BE“) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „KUNDE/N“), welche die Veröffentlichung einer oder mehrerer Werbebeiträge (z. B. Anzeigen, Advertorials, Beilagen oder sonstige Werbemittelformen) in einer Publikation von ME2BE beauftragen (nachfolgend „Anzeigenvertrag“). Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN gelten nur dann als vereinbart, wenn ME2BE sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

§1 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

(1) Gegenstand eines Anzeigenvertrages ist die Platzierung und Veröffentlichung oder die Herstellung, Platzierung und Veröffentlichung eines Werbebeitrags oder mehrerer Werbebeiträge in einer oder verschiedenen Print- und/oder Online-Publikation/en von ME2BE (nachfolgend „Publikation/en“). Ein Dauer-Anzeigenvertrag umfasst Werbebeiträge in mehreren Ausgaben einer oder verschiedener Publikation/en.

(2) Ein Anzeigenvertrag kommt durch ein Angebot von ME2BE und die Annahme dieses Angebotes durch den KUNDEN zustande. Angebot und Annahme können mündlich oder schriftlich (einschließlich E-Mail oder Telefax) erfolgen.

(3) ME2BE übersendet dem KUNDEN nach Vertragsschluss in der Regel ein Bestätigungsschreiben, in dem der wesentliche Vertragsinhalt des Anzeigenvertrages wiedergegeben wird. Sollte der KUNDE der Meinung sein, dass der Vertragsinhalt in dem Bestätigungsschreiben von ME2BE unzutreffend wiedergegeben wurde, hat er dies ME2BE unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Schweigen als Zustimmung.

(4) Die von ME2BE genannten Erscheinungstermine für die Ausgaben einzelner Publikationen von ME2BE sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der KUNDE ist jedoch berechtigt, von einem Anzeigenvertrag zurückzutreten, wenn der geplante Erscheinungstermin um mehr als sechs Wochen überschritten wird und dadurch der mit der Veröffentlichung des Werbebeitrags verbundene Zweck entfällt.

(5) ME2BE ist berechtigt, von einem Anzeigenvertrag zurückzutreten, wenn die Veröffentlichung des Werbebeitrags für ME2BE unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Werbebeitrag gegen Gesetze, behördliche Vorgaben oder die Verhaltensregeln der Werbewirtschaft verstößt oder dessen Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder dessen Veröffentlichung für ME2BE wegen des Inhalte, der Herkunft, der Gestaltung oder der technischen Form unzumutbar ist. ME2BE wird den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von den ihn begründenden Umständen dem KUNDEN gegenüber erklären.

(6) ME2BE liefert dem KUNDEN ein Belegexemplar mit dem Werbebeitrag, sofern die Veröffentlichung in einer Print-Publikation geschuldet ist.

(7) ME2BE ist berechtigt, Werbebeiträge, die als solche nicht erkennbar sind, im Rahmen der Publikation deutlich als solche zu kennzeichnen.

§2 Pflichten des KUNDEN

(1) Sämtliche im Rahmen der Publikationen veröffentlichten Inhalte, Informationen, Bilder, Videos und Datenbanken sind urheberrechtlich geschützt. Auch die Rechte an der Gestaltung der Publikationen und der Website von ME2BE stehen ausschließlich ME2BE zu. Der KUNDE ist nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung von ME2BE berechtigt, die Logos, Icons, Marken und den Namen von ME2BE zu nutzen. An den von ME2BE für den KUNDEN erstellten Werbebeiträgen hat ME2BE die Urheberrechte. Eine Nutzung der von ME2BE erstellten Werbebeiträge außerhalb der Publikationen von ME2BE ist dem KUNDEN ohne gesonderte und schriftliche Vereinbarung mit ME2BE nicht gestattet.

(2) Für alle vom KUNDEN an ME2BE im Zusammenhang mit einem Anzeigenvertrag übermittelten Unterlagen, Daten, Dateien, Fotos, Graphiken, Tabellen und/oder sonstigen Materialien (nachfolgend „Materialien“) trägt allein der KUNDE die Verantwortung. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass die Materialien keine Rechte Dritter verletzen. Auch hat er sicherzustellen, dass von den von ihm übersandten Daten und Dateien keine Gefahren ausgehen und haftet gegenüber ME2BE für alle hierdurch verursachten Schäden.

(3) Der KUNDE ist selbst dafür verantwortlich, alle erforderlichen Einwilligungen für die an ME2BE übermittelten Werbebeiträge oder die von ME2BE hergestellten und vom KUNDEN freigegebenen Werbebeiträge im Voraus einzuholen (dies umfasst z.B. die Einwilligung aller abgebildeten Personen). Vor der Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere von Vertretern, Angestellten oder sonstigen Mitarbeitern des KUNDEN, wird der KUNDE von dem betroffenen Personenkreis eine Einwilligung zur Übermittlung an ME2BE und für die geplante Veröffentlichung einholen. Sofern Daten, die über den KUNDEN oder einzelne Mitarbeiter des KUNDEN bei ME2BE zur Ermöglichung der Leistungserbringung hinterlegt werden, sich zu einem späteren Zeitpunkt ändern, ist der KUNDE verpflichtet, ME2BE hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Sofern nach dem Anzeigenvertrag von ME2BE nur die Platzierung und Veröffentlichung des Werbebeitrags geschuldet ist, ist der KUNDE verpflichtet, ME2BE den druckfertigen Werbebeitrag innerhalb der von ME2BE gesetzten Frist oder – sofern ME2BE keine Vorgabe getroffen hat – spätestens 1 Woche vor dem geplanten Anzeigenschlusstermin zu übermitteln. Der Werbebeitrag ist in dem von ME2BE vorgegebenen Format und gemäß den sonstigen technischen Vorgaben oder – soweit ME2BE keine Vorgabe getroffen hat – in einem geeigneten und branchenüblichen elektronischen Datei-Format sowie in einwandfreier Qualität zur Verfügung zu stellen. Werden die Werbebeiträge nicht rechtzeitig an ME2BE übermittelt oder entsprechen sie nicht den Vorgaben, übernimmt ME2BE keinerlei Gewähr für die Platzierung und Veröffentlichung in der vereinbarten Ausgabe. Der KUNDE hat ME2BE etwaige Aufwendungen und Schäden, die durch die nicht vollständige, nicht rechtzeitige oder sonst nicht vertragsgemäße Lieferung des Werbebeitrags entstehen, zu ersetzen. Kann ein Werbebeitrag aus einem der vorgenannten Gründe nicht in der vereinbarten Ausgabe veröffentlicht werden, bleibt die Zahlungsverpflichtung des KUNDEN bestehen, ohne dass ME2BE verpflichtet ist, den Werbebeitrag in der nächsten Ausgabe zu veröffentlichen. Bei Dauer-Anzeigeverträgen wird ME2BE sich in diesen Fällen bemühen, stattdessen den zuletzt veröffentlichten Werbebeitrag in der vereinbarten Ausgabe zu veröffentlichen, soweit sich dies mit dem Gesamtkonzept der Ausgabe vereinbaren lässt.

(5) ME2BE trifft keinerlei Verpflichtung, die übermittelten Werbebeiträge sprachlich, rechtlich, inhaltlich oder in sonstiger Weise zu überprüfen. Die Verantwortung für den Inhalt und die Gestaltung der übermittelten Werbebeiträge und deren Veröffentlichung durch ME2BE trägt allein der KUNDE. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass Rechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden.

(6) Sofern von ME2BE auch die Herstellung eines Werbebeitrags geschuldet ist, hat der KUNDE entsprechend mitzuwirken und ist verpflichtet, ME2BE rechtzeitig vor der geplanten Veröffentlichung alle Materialien zu übermitteln, die ME2BE zum Zwecke der Erstellung des Werbebeitrags benötigt. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Herstellung eines Werbebeitrages notwendige Termine mit ME2BE mit einer sachgemäßen Vorlaufzeit, mindestens jedoch 14 Tage im Voraus, schriftlich zu vereinbaren und Terminänderungen oder Absagen spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen. Mehraufwand, der darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung, darunter auch jene zur rechtzeitigen und verbindlichen Mitwirkung an der Terminierung, nicht nachgekommen ist, geht zu Lasten des Kunden und kann von der Agentur gesondert in Rechnung gestellt werden. ME2BE wird dem KUNDEN vor Veröffentlichung einen Entwurf des von ME2BE erstellten Werbebeitrags zur Verfügung stellen. Sofern der KUNDE ME2BE nicht innerhalb von 3 Werktagen oder einer früheren, von ME2BE gesetzten Frist, schriftlich Änderungswünsche mitteilt, gilt der Entwurf als freigegeben. Zu Änderungswünschen ist der KUNDE nur berechtigt, soweit diese sich im Rahmen der vertraglich von ME2BE geschuldeten Leistung bewegen.

§3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Der KUNDE hat für die Leistungen von ME2BE die in dem Anzeigenvertrag festgelegte Vergütung zu zahlen. Soweit die Parteien keine besondere Absprache über die Vergütung getroffen haben, gilt jeweils die aktuelle Preisliste von ME2BE. Die dort genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Rechnungen sind unmittelbar nach Freigabe durch den KUNDEN ohne Abzug zur Zahlung fällig. ME2BE ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss in Höhe von 50 % der Auftragssumme (einschließlich Mehrwertsteuer) für Buchungen ab 2.000,00€ zu verlangen.
In Fällen, in denen ME2BE einen Vorschuss in Rechnung stellt, ist die verbleibende Restsumme unmittelbar nach Freigabe durch den Kunden fällig.

(3) Leistet der KUNDE bei Fälligkeit nicht, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab Verzugsbeginn ist ME2BE berechtigt, jährliche Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils nach § 247 BGB gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht von ME2BE einen höheren oder weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Liegt ein Zahlungsverzug vor, ist ME2BE berechtigt, weitere Leistungen für die KUNDEN bis zur Zahlung einzustellen.

§4 Mängelansprüche des KUNDEN

(1) Für die Rechte des KUNDEN bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der KUNDE ist verpflichtet, den zu veröffentlichenden Werbebeitrag nach Erhalt eines Freigabe-/Korrekturabzuges (insbesondere auf Text- und Bildinformation wie Telefonnummern, Adresse etc. sowie Rechtschreibfehler), spätestens bis zum Ende der in dem Freigabe-/Korrekturabzug gesetzten Frist, auf jeden Fall jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu überprüfen und etwaige Mängel zu rügen. Anderenfalls gilt der Werbebeitrag als genehmigt und Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Entspricht der veröffentlichte Werbebeitrag einem von dem KUNDEN freigegebenen/nicht gerügten Werbebeitrag, ist der KUNDE zu einer Rüge nicht berechtigt und Gewährleistungsrechte sind ebenfalls ausgeschlossen.

(3) Die Veröffentlichung eines Werbebeitrags mit lediglich geringfügigen und unerheblichen Abweichungen (z.B. geringfügig abweichende Größenverhältnisse, Farb- oder Schriftbilder) von Angaben des KUNDEN oder einer freigegebenen Version, insbesondere aufgrund anderer technischer Darstellung oder Datenverarbeitung, gelten als vertragsgemäße Leistung, wenn sie den Zweck oder Eindruck des Werbebeitrags nicht beeinträchtigen. Sie stellen insbesondere keinen Mangel dar, so dass Mängelansprüche insofern ausgeschlossen sind, es sei denn, die 100%ige Übereinstimmung mit den Angaben des KUNDEN oder einer vom KUNDEN freigegebenen Version wurde ausdrücklich als vertragsgemäße Beschaffenheit des Werbebeitrags und/oder seiner Veröffentlichung vereinbart.

(4) Vorstehender Absatz (3) gilt entsprechend, sofern die tatsächliche Auflagenhöhe niedriger ist, als eine geplante und dem KUNDEN mitgeteilte Auflagenhöhe. Als geringfügig und unerheblich in diesem Sinne zählt ein Auflagenrückgang von unter 10%.

(5) Liegt ein Gewährleistungsfall vor und sind die Gewährleistungsrechte nicht nach § 4 Absatz (2) ausgeschlossen, ist der KUNDE berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Ist die Veröffentlichung bereits erfolgt, kann ME2BE die Nacherfüllung wegen Unmöglichkeit verweigern oder dadurch nacherfüllen, dass der betroffene Werbebeitrag mangelfrei in der nächsten Ausgabe der vereinbarten Publikation aufgenommen wird, sofern der Zweck des Werbebeitrags durch den damit einhergehenden Zeitablauf nicht vereitelt wird. Für den Fall, dass (a) ME2BE die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert, (b) der KUNDE ME2BE zur Beseitigung des Mangels erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzt oder (c) die Nacherfüllung mehr als zweimal fehlschlägt, ist der KUNDE zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt. Lediglich unerhebliche Mängel berechtigen den KUNDEN jedoch nur zur Ausübung des Minderungs-, nicht des Rücktrittsrechts.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit Veröffentlichung des entsprechenden Werbebeitrags.

§5 Haftung

(1) Vorbehaltlich der Regelungen in den nachfolgenden Absätzen haftet ME2BE – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ME2BE, ihren gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

(2) Für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten von Erfüllungsgehilfen von ME2BE verursacht wurden, wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Anzeigenvertrages typischerweise gerechnet werden muss.

(3) Für Schäden, die durch ME2BE, ihre gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurden, haftet ME2BE nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Wesentlich ist eine Verpflichtung, die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der KUNDE in besonderem Maße vertrauen darf. In diesem Fall gilt die Haftungsbeschränkung bezüglich des zu ersetzenden Schadens nach Absatz (2) dieser Haftungsregelung entsprechend.

(4) Soweit ME2BE nach dem Anzeigenvertrag die Veröffentlichung in einer Online-Publikation schuldet, bemüht sich ME2BE um größtmögliche Verfügbarkeit der Webseite, unter der die Publikation abrufbar ist, kann aber aufgrund der Eigenarten und Unsicherheiten des Internets sowie aus technischen Gründen (Server-Backup, Wartung, Updates etc.) eine ständige und einwandfreie Verfügbarkeit nicht garantieren. Unterbrechungen und Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten können daher nicht ausgeschlossen werden. Dementsprechend kann für Schäden, die aus einer zeitweiligen oder endgültigen Nichtverfügbarkeit oder nur eingeschränkten Verfügbarkeit der Dienste herrühren, keine Haftung übernommen werden. Insbesondere wird keine Haftung für Beschädigungen, Verluste oder Löschungen von Daten, die sich aus technischen Störungen oder Verzögerungen, Viren oder ähnlichen Gründen ergeben, übernommen.

(5) Eine eventuelle Haftung von ME2BE für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(6) Soweit nach den vorstehenden Absätzen die Haftung von ME2BE ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter von ME2BE bei deren direkter Inanspruchnahme durch den KUNDEN.

§6 Höhere Gewalt

(1) In Fällen höherer Gewalt ist ME2BE für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle von ME2BE liegende Ereignis, durch das ME2BE ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten externer Lieferanten und Kooperationspartner sowie nicht von ME2BE verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.

(2) ME2BE wird dem KUNDEN unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Das Recht jedes Vertragspartners, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

§7 Freistellung von ME2BE

Der KUNDE wird ME2BE auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen freistellen und in vollem Umfang schadlos halten, die ME2BE gegenüber von Dritten geltend gemacht werden (einschließlich der Verhängung von Straf- oder Bußgeldern durch staatliche oder behördliche Stellen) und die darauf zurückzuführen sind, dass die Veröffentlichung eines vom KUNDEN übermittelten oder freigegebenen Werbebeitrags Rechte Dritter verletzt oder gegen gesetzliche, staatsvertragliche oder behördliche Bestimmungen verstößt. Diese Freistellung erstreckt sich auch auf die Kosten der Rechtsverteidigung gegen die Ansprüche Dritter, einschließlich der Kosten für Verhandlungen, Vergleiche und Rechtsmittel.

§8 Nutzungsrechte

Der KUNDE räumt ME2BE und den mit ME2BE verbundenen Unternehmen an allen zur Verfügung gestellten und/oder freigegebenen Werbebeiträgen und Materialien unwiderruflich die zeitlich und örtlich unbeschränkten Nutzungsrechte für die Veröffentlichung im Rahmen sämtlicher Print- und Online-Publikationen von ME2BE, auch für alle Auflagen und Ausgaben, sowie im Rahmen der Werbung hierfür, zur Verbreitung, Veröffentlichung und zum Zugänglichmachen in allen Medien ein. Dies gilt insbesondere auch für alle in den Werbebeiträgen enthaltenen Marken, Logos und sonstigen geschützten Bestandteile und umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online- und Internet-Recht sowie das Recht zur Verfügungstellung zum Download und/oder auf Abruf.

§9 Aufbewahrung

Sofern der KUNDE ME2BE Materialien für einen Werbebeitrag überlassen hat, ist ME2BE nur dann verpflichtet, diese dem KUNDEN zurückzugeben, wenn der KUNDE ME2BE hierzu innerhalb von 3 Wochen nach Veröffentlichung des betroffenen Werbebeitrags ausdrücklich und schriftlich auffordert. Über diesen Zeitraum hinaus ist ME2BE nicht zur Aufbewahrung verpflichtet, sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

§ 10 Gerichtsstand/ Anwendbares Recht

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen ME2BE und dem KUNDEN mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Firma.

(2) Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem KUNDEN und ME2BE findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§11 Schlussbestimmungen

(1) Die Abtretung und/oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den KUNDEN bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ME2BE.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Nebenabreden, Erklärungen oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt und den wohlverstandenen wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken.

Sehestedt, 01.01.2020